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Allgemeine Geschäftsbedingungen 2008 I. Allgemeine Regelungen für TV und Print
1. Zuständigkeit; Vertragspartner, Änderung der AGB Die ARBOvision GmbH (nachfolgend “ARBOvision” genannt) ist in der Bundesrepublik Deutschland für die Vermarktung der Werbezeiten verschiedener Fernsehprogramme (nachfolgend „der Sender“) sowie verschiedener Printtitel (nachfolgend: „der Verlag") tätig. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur soweit ARBOvision Verträge mit Sendern und Kunden für die Vermarktung von Sendern und Verlagen schließt. Der Vertrag über die Ausführung des vom Kunden erteilten Werbeauftrags wird für Rechnung des Betreibers des jeweiligen Senders bzw. des jeweiligen Herausgebers des Verlags geschlossen. Die in diesen Bedingungen der ARBOvision zugewiesenen Aufgaben und Rechte werden für Rechnung des Senders bzw. des Verlags ausgeführt und wahrgenommen. Aufträge zur Ausstrahlung/ Veröffentlichung von Werbung über mehrere Sender/ Verlage verstehen sich jeweils als selbständige und in ihrem Bestand voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse, unabhängig von etwaiger gleichzeitiger Auftragserteilung und/ oder Auftragsbestätigung. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden im Internet (www.arbovision.net) bekannt gegeben und dem Auftraggeber auf Wunsch übersandt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch einlegt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an ARBOvision absenden.
2. Anzeigen- und Sendeaufträge "Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. "Sendeauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Ausstrahlung einer oder mehrerer Werbesendungen eines Werbungtreibenden in einem Fernsehprogramm zum Zweck der Verbreitung
3. Verbundwerbung Verbundwerbung, d.h. Werbesendungen in denen Produkte, Marken oder Dienstleistungen mehrerer Firmen beworben werden, bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. ARBOvision ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages berechtigt.
4. Zeitraum der Abwicklung von Aufträgen Aufträge werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Vertragsabschluß Angebote von ARBOvision sind in jedem Fall freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbezeiten. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Sende- bzw. Anzeigenauftrags durch ARBOvision oder durch Ausstrahlung der Werbesendung auf dem Sender bzw. Veröffentlichung der Anzeige (was jeweils immer zeitlich vorhergeht) zustande. Mündliche oder telefonische Bestätigungen können eine schriftliche Bestätigung nicht ersetzen. Konkurrenzausschluss kann in keinem Fall wirksam vereinbart werden. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung in dem in Sende- bzw. Anzeigenauftrag gegebenen Umfang zustande, auch wenn die Platzierung des Sende- bzw. Anzeigenauftrags noch nicht festgelegt wurde. Die Platzierung wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber von ARBOvision in Abstimmung mit dem Sender bzw. dem Verlag vorgenommen. Für sämtliche Sende- bzw. Anzeigenaufträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Die „Bestimmungen zur Auftragsabwicklung“ sind Vertragsbestandteil.
6. Aufträge von Agenturen/ Agenturvergütung Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende angenommen. ARBOvision ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Wenn die Werbeagentur den Werbungtreibenden nicht genau bezeichnet und/oder den Mandatsnachweis nach Aufforderung nicht erbringt, gilt sie als Vertragspartner von ARBOmedia. Für alle Werbeverträge wird eine Agenturvergütung von 15% auf das Rechnungsnetto vergütet, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten, aber vor Skonto. Bei Veränderung eines Rabatts durch Zubuchung oder Storno wird die Agenturvergütung neu berechnet; der Ausgleich erfolgt durch Zahlung oder Verrechnung.
7. Zurückweisung von Sende- bzw. Anzeigenaufträgen Es besteht keine Verpflichtung von ARBOvision oder des Senders bzw. des Verlags, die Werbung vor Annahme des Sende- bzw. Anzeigenauftrags anzusehen und zu prüfen. ARBOvision behält sich deswegen auch bei rechtsverbindlich angenommenen Sende- bzw. Anzeigenaufträgen vor, die Werbung aus rechtlichen, sittlichen oder ähnlichen Gründen zurückzuweisen, insbesondere wenn sie nicht mit den Werbevorschriften des Senders bzw. des Verlags übereinstimmt. Die Zurückweisung eines Sende- bzw. Anzeigenauftrags ist dem Auftraggeber von ARBOvision jeweils unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der Zurückweisung verpflichtet sich der Auftraggeber, unverzüglich einen neuen bzw. abgeänderten Sende- bzw. Anzeigenauftrag zur Verfügung zu stellen, auf den die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte dieser Ersatzwerbeauftrag für die Einhaltung des vereinbarten Ausstrahlungs- bzw. Veröffentlichungszeitpunkts verspätet oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden, behält ARBOvision dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch, so als ob die Ausstrahlung zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre. Wird die Werbung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung ausgestrahlt, bleibt es auch bei der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.
8. Grundpreis Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung bzw. Veröffentlichung der Werbung. Er enthält keine Produktionskosten oder sonstige Kosten. Diese werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
9. Preise/ Preisänderungen/ Rabatte In den Preisen ist keine Mehrwertsteuer enthalten, sie wird zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt. Preisänderungen der Allgemeinen Preisliste sind jederzeit möglich. Für vereinbarte und bestätigte Sendeaufträge sind die Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von ARBOvision mindestens einen Monat vor Ausstrahlung der Werbesendung angekündigt werden. Im Fall einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung ausgeübt werden. Die in der gültigen Preisliste aufgeführten Rabatte werden auf die Gesamtrechnungssumme gewährt. Basis der Berechnung ist die Auftragssumme für ausgestrahlte Werbesendungen bzw. die veröffentlichten Anzeigen innerhalb eines Kalenderjahres. Konzernrabatte bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für die Gewährung von Konzernrabatten gilt der Konzernstatus des Kunden zum 1. Januar des Kalenderjahres. Der Konzernstatus ist von bestehenden Konzernkunden jährlich bis zum 30. September nachzuweisen. Konzerneintritte müssen bis zum 30. Juni nachgewiesen werden, ansonsten ist eine Berücksichtigung im betreffenden Jahr nicht möglich: Konzernaustritte sind unverzüglich nachzuweisen. Der Nachweis des Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichts , bei Personenhandelsgesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs zu erbringen. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt, bei Konzernaustritt innerhalb eines Jahres findet eine anteilige Rabattgewährung statt.
10. Inhaltliche Verantwortung des Auftraggebers Im Verhältnis zu ARBOvision und dem Sender bzw. dem Verlag trägt der Auftraggeber allein die presserechtliche, wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und sonstige Verantwortung für den Sende- bzw. Anzeigenauftrag. Der Auftraggeber überträgt an ARBOvision bzw. den Sender das Nutzungsrecht für den übergebenen Sende- bzw. Anzeigenauftrag und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Sende- bzw. Anzeigenauftrags erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche für die Nutzung des Sende- bzw. Anzeigenauftrags erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an den von ihm gestellten Ton- oder Datenträgern, Videobändern oder sonstigen Sende- bzw. Druckunterlagen verfügt und sie auf ARBOvision bzw. den Sender/ Verlag übertragen kann. Der Auftraggeber stellt ARBOvision und den Sender/ Verlag von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von presserechtlichen, wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüchen, und zwar durch Zahlung von Geld, und ersetzt darüber hinausgehende Schäden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ARBOvision nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
11. Zahlungsbedingungen Die Werbesendungen bzw. die Anzeigen werden monatlich im Ausstrahlungs- bzw. Veröffentlichungsmonat auf der Basis des bis dahin in Auftrag gegebenen Volumens bzw. der bis dahin in Auftrag gegebenen Anzeigenmenge in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. 2% Skonto wird bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt. Tage im Sinne dieses Abschnitts sind Kalendertage. Die Zahlung kann nur auf das in der Rechnung von ARBOvision bezeichnete Konto erfolgen. Das Skonto wird unter der Bedingung gewährt, dass alle vorausgegangenen Rechnungen bezahlt sind. Bei Neuaufnahme einer Geschäftsverbindung oder bei Auftreten von Zahlungsverzug oder sonstigen Zahlungsschwierigkeiten während der bestehenden Geschäftsverbindung behält sich ARBOvision vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Nach dem Ende des Ausstrahlungs- bzw. Veröffentlichungsmonats erfolgt bei Änderungen der Auftragsdaten eine Neuberechnung des Auftrags. 2% Skonto wird dabei auf den Gesamtbetrag der Neuberechnung nur gewährt, wenn die ursprüngliche Rechnung für den entsprechenden Auftrag innerhalb der Frist mit Skonto bezahlt wurde.
Sich aus geänderten Rabattsätzen ergebende Differenzen werden gesondert abgerechnet. 2% Skonto wird nur gewährt, wenn die letzte vorausgegangene Rechnung innerhalb der Frist mit Skonto bezahlt wurde. Bei Gutschriften erfolgt der Ausgleich durch Verrechnung oder Zahlung, wobei in den Fällen, in denen eine mit der Gutschrift stornierte Rechnung unter Abzug von Skonto bezahlt wurde, auch vom Gutschriftbetrag ein entsprechender Abzug vorgenommen wird.
Bei Zahlungsverzug sind ARBOvision sowie der Sender bzw. der Verlag berechtigt, die Durchführung des Sende- bzw. Anzeigenauftrags zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Ein Zurück-weisungsrecht besteht auch in allen Fällen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet für den für ARBOvision und den Sender bzw. den Verlag entstehenden Verzugsschaden. Dazu gehören, wenn nicht ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach den gesetzlichen Vorschriften.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ARBOvision anerkannt sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ARBOvision anerkannt ist.
12. Gewährleistung und Haftung Angaben zur Leistung von ARBOvision oder des Senders bzw. des Verlags stellen nur dann eine Zusicherung von Eigenschaften dar, wenn dies schriftlich und vom Wortlaut her ausdrücklich vorgesehen wird. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch die Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten Garantieerklärung. Der Auftraggeber hat ARBOvision über etwa auftretende Mängel unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Erhalt der Sendebestätigung, zu unterrichten, ansonsten gilt die Ausführung des Sende- bzw. Anzeigenauftrages als genehmigt, Im Falle einer von ARBOvision oder des Senders bzw. des Verlags zu vertretenden mangelhaften Ausführung des Sende- bzw. Anzeigenauftrags, kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Unter Nachbesserung ist die Zurverfügungstellung eines Ersatzsendeplatzes in einem vergleichbaren programmlichen Umfeld bzw. einer einwandfreien Ersatzanzeige zu verstehen. Für den Fall, dass drei Nachbesserungsversuche scheitern, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen.
Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber das Rücktrittsrecht nicht zu. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ARBOvision einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat; der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ARBOmedia, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch diese Person beruht; oder eine schuldhafte Pflichtverletzung von ARBOmedia, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch eine Ersatzpflicht von ARBOvision der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Grundpreises beschränkt.
Die oben beschriebenen Rechte verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von der nicht auftragsgemäß erfolgten oder unterbliebenen Ausstrahlung.
13. Datenschutz ARBOvision speichert, erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung, der Marktforschung und der Weiterentwicklung bedarfsgerechter Leistungen. Der Auftraggeber willigt in die Erhebung, Speicherung, Bearbeitung, Verwendung und Nutzung der Daten ein. Der Widerruf des Einverständnisses kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich oder per E-Mail an ARBOvision erfolgen.
14. Sonstiges Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag einschließlich Nebenabreden und Änderungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Der Auftraggeber kann jedoch auch vor jedem anderen für ihn zuständigen Gericht verklagt werden. Es gilt deutsches Recht. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch diejenige wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für den Fall von Regelungslücken.
II. Besondere Regelungen für Sendeaufträge im TV
1. Platzierung Werbesendungen werden normalerweise in Werbeinseln platziert, und zwar entweder in “Scharnierinseln”, also in Werbeinseln, die zwischen zwei (redaktionellen) Sendungen liegen, oder in “Unterbrecherinseln”, das sind Werbeinseln, die eine (redaktionelle) Sendung unterbrechen. Bei Werbesendungen, für die die Platzierung in einem bestimmten besonderen programmlichen Umfeld, wie etwa einer besonderen Sportübertragung, zugesagt wurde, gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die besonderen Bedingungen für die jeweilige Werbesendung.
2. Rücktrittsmöglichkeit Mit der Bestätigung wird der Sendeauftrag als Festauftrag angenommen. In einzelnen begründeten Fällen kann ARBOvision dem Auftraggeber jedoch bis zu 6 Wochen vor der ersten Ausstrahlung der Werbesendung nach eigenem Ermessen eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen, in ganz besonders begründeten Fällen auch noch bis zu einem Zeitpunkt 3 Wochen vor der ersten Ausstrahlung. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Fall schriftlich an ARBOvision zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald ARBOvision ihm ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Innerhalb der letzten 3 Wochen vor der Erstausstrahlung der Werbesendung ist ein Rücktritt in keinem Fall möglich. Für Werbesendungen mit einer Dauer von 3 Minuten und länger sowie für Programmsponsoring besteht keine Rücktrittsmöglichkeit.
3. Sendeunterlagen und Sendematerial Der Auftraggeber verpflichtet sich, Sendeunterlagen und einwandfreies Sendematerial für die jeweiligen Sendungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten enthalten die „Bestimmungen zur Auftragsabwicklung“. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, wird der vereinbarte Werbeplatz in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung von Sendeunterlagen und Sendematerial. ARBOvision übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verlust des Sendematerials, die bei Lagerung oder beim Rücktransport auftreten, es sei denn ARBOvision hat vorsätzlich gehandelt. Einzelheiten bezüglich der Verwahrung bzw. Rücksendung des Sendematerials enthalten die „Bestimmungen zur Auftragsabwicklung“.
4. Sendezeiten Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeiten eingehalten. Eine Verschiebung der Sendezeit innerhalb einer bestimmten, in der Preisliste aufgeführten Preisgruppe ist jedoch, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, möglich.
5. Verschiebung von Werbesendungen Die Werbesendung wird in der gebuchten Werbeinsel platziert. Die Werbeinseln sind zu Preisgruppen zusammengefasst. Bei einer geringfügigen zeitlichen Verlagerung einzelner Inseln, etwa aus programmlichen oder technischen Gründen, bleibt der Inselpreis der jeweiligen Preisgruppe bestehen. Eine Gewähr für die Ausstrahlung der Werbesendung in bestimmter Reihenfolge wird nicht übernommen. Ferner wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeinseln keine weiteren Werbeinseln angeboten werden.
6. Programmänderungen Fällt eine Werbesendung aus programmlichen oder technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Gründen aus, so wird die Werbesendung (Werbeinsel) nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Sofern es sich nicht um eine unerhebliche Verschiebung handelt, wird der Auftraggeber hiervon informiert, wenn dies zeitlich vernünftigerweise möglich ist. Die Verschiebung ist unerheblich, wenn die Ausstrahlung innerhalb des vereinbarten redaktionellen Umfeldes erfolgt und der Sendetermin nicht mehr als 15 Minuten verschoben wird. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Auftraggeber informiert, wenn die Werbesendung in ein anderes als das im Programmschema angegebene programmlichen Umfeld eingebettet wird. Zu der hier beschriebenen Vorverlegung oder Nachholung einer Werbesendung ist ARBOvision insbesondere im Fall kurzfristiger Änderungen des vorgesehenen Programmablaufs wegen aktueller Geschehnisse oder ähnlich bedeutender Ereignisse berechtigt. Sofern der Auftraggeber der Verschiebung der Werbesendung bzw. der Einbettung der Werbesendung in ein anderes programmliches Umfeld nicht schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis des Auftraggebers mit der Verschiebung der Werbesendung bzw. der Einbettung der Werbesendung in ein anderes programmliches Umfeld. Im Fall, dass die Werbesendung weder vorverlegt noch nachgeholt werden kann oder im Fall, dass der Auftraggeber der vorgeschlagenen Vorverlegung, Nachholung oder Einbettung in ein anderes programmliches Umfeld widerspricht, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung des Grundpreises gemäß I 8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
III. Besondere Regelungen für Anzeigenaufträge im Print
1. Abruf von Anzeigen Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Anzeigenauftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
2. Anzeigenmenge Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 1 genannten Frist auch über die im Anzeigenauftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
3. Nichterfüllung eines Anzeigenauftrags Wird ein Anzeigenauftrag aus Umständen nicht erfüllt, die weder ARBOvision noch der Verlag zu vertreten haben, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass ARBOvision zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich von ARBOvision oder des Verlags beruht.
4. Errechnung der Abnahmemengen Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
5. Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, Ausgaben, etc. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei ARBOvision eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Anzeigenauftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
6. Textteil-Anzeigen Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
7. Anzeigentext und Druckunterlagen Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Einzelheiten zu den Anforderungen an die Druckvorlagen enthalten die „Bestimmungen zur Auftragsabwicklung“. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert ARBOvision unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
8. Probeabzüge Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. ARBOvision berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
9. Größe der Anzeige Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
10. Änderungen oder Stornierung Etwaige Änderungen oder Stornierungen sind schriftlich mit genauer Angabe des Textes oder der Ausgabe bis spätestens zum Anzeigenschluss, bei Beilagenaufträgen wenigstens drei Tage vor dem Streutermin zu übermitteln. Abbestellungen werden erst wirksam, wenn sie von ARBOvision ausdrücklich bestätigt sind. Bei Abbestellungen gehen gegebenenfalls bereits entstandene Herstellungs- oder Vorbereitungskosten sowie eventuelle Provisionsansprüche zu Lasten des Auftraggebers.
11. Anzeigenbeleg Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
12. Kosten für Druckunterlagen Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
13. Ziffernanzeigen Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt, Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 1000 g) überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen, sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
14. Zurücksendung von Druckunterlagen Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Anzeigenauftrages.
15. Haftungsausschluss ARBOvision haftet weder für eine mangelhafte Verteilung der Printtitel noch für das Nichterscheinen dieser Printtitel aufgrund höherer Gewalt, Streik und anderer unvorhersehbarer Ereignisse. Aufgrund dessen nicht veröffentlichte Anzeigen werden nach Möglichkeit in Absprache mit dem Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Im Fall, dass die Anzeige nicht nachgeholt werden kann oder im Fall, dass der Auftraggeber der vorgeschlagenen Nachholung widerspricht, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung des Grundpreises gemäß Nr.I 8 Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Stand: Januar 2008
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